Eine junge Familie erwägt das Pensionskassenguthaben für den Kauf eines Wohneigentums zu beziehen, damit sie die nötigen Eigenmittel für die Finanzierung des Hauskaufs erbringen kann.

Der Traum vom eigenen Zuhause ist greifbar, doch die Finanzierung bleibt oft eine Herausforderung. Eine mögliche Lösung, die nötigen Eigenmittel von 20 Prozent der Kaufsumme einzubringen, ist: Pensionskassenguthaben nutzen. Doch lohnt sich das wirklich? In diesem Artikel erfahren Sie, welche Vor- und Nachteile der Vorbezug oder die Verpfändung von PK-Geldern mit sich bringen und wie sie Ihre Vorsorge beeinflussen. Lesen Sie weiter und finden Sie heraus, was für Sie am besten ist!

Das Bild zeigt eine junge Frau, die auf einem Smartphone die Seite mit dem Thurgauer Eigenheimindex auf der TKB Website anschaut.

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Vorbezug oder Verpfändung von Pensionskassengeld?

Das berufliche und private Vorsorgekapital ist grundsätzlich für die Altersvorsorge vorgesehen. Es gibt aber zwei gängige Möglichkeiten, wie Sie Ihr Vorsorgekapital für den Hauskauf nutzen können: den Vorbezug oder die Verpfändung. Die Verwendung von Pensionskassengeld für den Erwerb von Wohneigentum ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft. Bevor Sie sich also entscheiden, Ihr Pensionskassenguthaben bzw. Ihre gebundene Vorsorge (Säule 3a) für den Erwerb eines Eigenheims zu verwenden, sollten Sie die folgenden Unterschiede und Voraussetzungen beachten:

1. VORBEZUG

Der Vorbezug ermöglicht es Ihnen, einen Teil Ihres Vorsorgekapitals vorzeitig für den Erwerb von Wohneigentum zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass jedoch immer 10% aus dem freien Vermögen oder der Säule 3a stammen müssen. Die Auszahlung erfolgt ausschliesslich auf ein Hypothekar-/Baukonto oder auf das Konto der Verkäuferin oder des Verkäufers. Eine direkte Auszahlung an die versicherte Person ist nicht zulässig.

2. VERPFÄNDUNG

Bei der Verpfändung wird Ihr verfügbares Pensionskassenguthaben als zusätzliche Sicherheit für Ihre Hypothek verwendet, bleibt aber weiterhin in der Pensionskasse.

Voraussetzungen

Anspruch auf Wohneigentumsförderung haben nur Personen, die das Wohneigentum dauernd selbst bewohnen. Zudem müssen Antragstellerin oder Antragsteller im Grundbuch als Eigentümerin bzw. Eigentümer oder Miteigentümerin bzw. Miteigentümer eingetragen sein. Dies gilt sowohl für einen Vorbezug als auch für eine Verpfändung.

Ausschliesslich Hauptwohnsitze werden gefördert – es ist also kein Vorbezug oder keine Verpfändung für Zweitwohnsitze oder Ferienwohnungen, Renditeliegenschaften, Bauland etc. möglich.

Möglich ist auch Wohneigentum im Ausland (beispielsweise bei einer Grenzgängerin oder einem Grenzgänger). Es muss jedoch immer von der versicherten Person und ihrer Familie als Hauptwohnsitz genutzt werden. Es darf also nicht vermietet werden.

Das mit Pensionskassengeldern finanzierte Wohneigentum unterliegt einer Veräusserungsbeschränkung , welche im Grundbuch angemerkt werden muss. Verheiratete Personen benötigen bei einem Verkauf die Zustimmung ihrer Ehefrau oder ihres Ehemannes.

Beim Antrag für einen Vorbezug aus der Pensionskasse sind auch Altersbeschränkungen zu beachten.

Der Mindestbetrag für einen Vorbezug zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum beträgt bei der Pensionskasse 20'000 Franken. Für die Verpfändung gibt es grundsätzlich keinen Mindestbetrag.

Soll ich mein Geld aus der 2. Säule fürs Eigenheim vorbeziehen?

Die Entscheidung, ob Sie Ihr Pensionskassenguthaben für den Hauskauf verwenden wollen, hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst müssen Sie sich bewusst machen, dass ein Pensionskassenbezug langfristige Auswirkungen auf Ihre Vorsorge haben wird.

Vor- und Nachteile des Vorbezugs

Vor- und Nachteile der Verpfändung

Experten-Empfehlung

Steuerfolgen bei Vorbezug und Verpfändung

Wer sich Gedanken macht zu Vorbezug und Verpfändung, denkt wohl nicht in erster Linie an Steuervor- und -nacheile. Sie sind dann eher eine Konsequenz, die es auch zu beachten gilt.

Vorbezug

  • Der Vorbezug wird unabhängig von Ihrem steuerbaren Einkommen zu einem vergünstigten separaten Vorsorgetarif (ca. 6–8 % des Vorbezugs) besteuert. Für Pensionskassen- und Säule 3a-Bezüge gilt derselbe Tarif. Diese Steuern müssen Sie von Ihrem Ersparten bezahlen.
  • Das vorbezogene Pensionskassenguthaben erhöht Ihr steuerrelevantes Vermögen, was je nach dessen Höhe zu höheren Vermögenssteuern führen kann.
  • Tiefere abzugsfähige Hypothekarzinsen erhöhen Ihre Einkommenssteuerbelastung.
  • Steuerlich abzugsfähige Einkäufe in die Pensionskasse sind erst nach der vollständigen Rückzahlung des Vorbezugs möglich (Ausnahme: Scheidungseinkäufe).
  • Bei einem Vorbezug innerhalb von 3 Jahren nach einem freiwilligen Pensionskasseneinkauf wird die Steuerbehörde den Einkauf steuerlich wieder aufrechnen (Nachsteuern).

Verpfändung

  • Die Steuerlast ist niedriger, da mehr steuerlich abziehbare Schuldzinsen anfallen sowie ein tieferes steuerbares Vermögen vorhanden ist. Ausserdem sind keine Kapitalbezugssteuern zu zahlen, da im Gegensatz zum Vorbezug kein Geld bezogen wird.

Wie häufig können Vorbezüge beantragt werden?

Sie können alle fünf Jahre einen Vorbezug aus Ihrem Pensionskassenguthaben beantragen. Das gilt auch für die private Vorsorge (Säule 3a). Vorbezüge aus der Pensionskasse dürfen in der Regel bis spätestens 3 Jahre vor dem reglementarischen Pensionsalter erfolgen. Bei der Säule 3a ist der Vorbezug nur bis 5 Jahre vor dem AHV-Referenzalter (aktuell 65) möglich. Danach können Sie über das Säule 3a-Guthaben frei verfügen.

Maximale Höhe des Vorbezugs oder der Verpfändung

Die maximale Höhe, die Sie vorbeziehen oder verpfänden können, hängt vom Wert des Wohneigentums sowie Ihrem Eigentumsanteil und Ihrem Pensionskassenguthaben ab. In der Regel haben Sie bis zum 50. Lebensjahr auf das gesamte Pensionskassenguthaben für den Kauf Ihres Wohneigentums Zugriff. Ab Alter 50 ist die Höhe des Vorbezugs bzw. der Verpfändung auf den grösseren der nachfolgenden Beträge beschränkt:

  • Höhe des Pensionskassenguthabens im Alter 50 oder
  • die Hälfte des Kapitals zum Zeitpunkt des Vorbezugs

 

Den genauen Betrag finden Sie auf Ihrem aktuellen Vorsorgeausweis.

Rückzahlung eines Vorbezugs

Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung des Vorbezugs an die Pensionskasse beträgt 10'000 Franken. Die beim Vorbezug bezahlten Steuern können Sie, innerhalb von max. 3 Jahren nach der Rückzahlung, anteilsmässig zurückfordern. Grundsätzlich sind Sie nicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Kapitals aus der 2. Säule verpflichtet. Im Gegenzug müssen Sie dann einfach eine Kürzung der Leistungen, beispielsweise eine niedrigere Altersrente, hinnehmen.

Die Pflicht zur Rückzahlung des Vorbezugs in die 2. Säule entsteht aber, wenn Sie zum Beispiel Ihr Wohneigentum verkaufen. Die Veräusserungsbeschränkung Ihrer Pensionskasse sorgt hier für die Einhaltung dieser Bestimmung. Diese mögliche Pflicht bzw. Ihr Recht zur Rückzahlung gilt bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen (Rentenantritt), bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.

Bei der gebundenen 3. Säule gibt es keine Pflicht bzw. Möglichkeit zur Rückzahlung der vorbezogenen Gelder.

Fazit

Die Nutzung Ihres Pensionskassenguthabens für den Hauskauf kann eine attraktive Möglichkeit sein, zusätzliches Eigenkapital für die Finanzierung zu schaffen. Allerdings sollten Sie sich der Auswirkungen auf Ihre Altersvorsorge, Ihren Versicherungsschutz und die Steuern bewusst sein. Eine gründliche Finanzberatung ist unerlässlich, um die richtige Entscheidung zu treffen und die langfristigen Folgen zu verstehen. Holen Sie sich professionelle Unterstützung, um Ihre finanzielle Zukunft optimal zu gestalten!

Portrait von Reto Zimmermann, Leiter Vorsorge und Finanzplanung bei der TKB.
Reto Zimmermann
Leiter Vorsorge und Finanzplanung

Reto Zimmermann, Leiter Vorsorge und Finanzplanung, stand dem Redaktionsteam für diesen Artikel mit seiner Fachexpertise zur Verfügung. Reto ist schon seit 2012 bei der TKB und führt das Team Vorsorge und Finanzplanung. Als Experte in diesem Bereich berät und unterstützt er Menschen, die ihre finanzielle Zukunft und persönliche Sicherheit im Blick behalten und optimieren möchten. Mit seinem fundierten Wissen unterstützt der eidg. dipl. KMU-Finanzexperte und Finanzplaner mit eidg. Fachausweis auch die TKB-Kundenberaterinnen und TKB-Kundenberater bei Fachfragen. Ausserdem gibt er sein Expertenwissen bei seiner Referententätigkeit an Fachveranstaltungen und Schulungen weiter. In seiner Freizeit verbringt Reto gerne Zeit in der Natur. Gemeinsam mit seiner Familie geniesst er Ausflüge in die Berge und Wälder. Zudem steht er oft am Grill und auch gerne in der Küche, wo er mit viel Hingabe und Kreativität köstliche Gerichte zaubert.