Es passiert schneller als wir oftmals denken – und die Folgen betreffen nicht nur uns. Ein Unfall, eine Krankheit oder eine Altersschwäche können zur Urteilsunfähigkeit führen. Wer entscheidet dann über unsere personenbezogenen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten?
Täglich trifft jeder Mensch über 20 000 Entscheidungen. Die meisten davon fällen wir unbewusst – also hauptsächlich aus dem Bauch heraus. Für die wenigen Entscheidungen, die wir bewusst treffen, benötigen wir unseren Kopf. Was aber, wenn wir nicht mehr bewusst urteilen können?
Wir verpassen die letzte Treppenstufe, stolpern und stossen uns den Kopf. Ein unaufmerksamer Autofahrer übersieht die Person auf dem Zebrastreifen. Oder eine schwere Erkrankung lässt die kognitiven Fähigkeiten eines Familienmitglieds oder einer nahestehenden Person zunehmend schwinden. Alles unerwartete Ereignisse, die uns alle treffen können – jederzeit.
Das Vertretungsrecht alleine reicht nicht
Wenn Menschen nicht mehr imstande sind, bewusst zu urteilen und zu handeln, benötigen sie die Hilfe Dritter. Gerade auch, wenn es um die Finanzen geht. In einem solchen Fall übernimmt gemäss dem schweizerischen Erwachsenenschutzrecht die Ehepartnerin/der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner die Vertretung.
Aber aufgepasst: Das Vertretungsrecht umfasst nur die Rechtshandlungen zur Deckung des üblichen Unterhaltsbedarfs sowie die sogenannte «ordentliche» Verwaltung des Einkommens und des Vermögens. So darf beispielsweise die Post geöffnet und erledigt, das Bankkonto verwaltet und Rechnungen bezahlt werden.
Ohne Vorsorgeauftrag übernimmt in der Schweiz die KESB
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie überschreitet die Befugnisse des Vertretungsrechts. Bei solchen Angelegenheiten ohne Vorsorgeauftrag so will es das Gesetz, muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beigezogen werden.
Die KESB schreitet auch dann ein, wenn die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht gewahrt werden. Bei alleinstehenden Personen ist die KESB angehalten, zu versuchen, eine Vertretung in der nächsten Verwandtschaft einzusetzen. Ist dies aus ihrer Sicht nicht möglich, organisiert sie einen externen Beistand.
Mit dem Vorsorgeauftrag selbstbestimmt vorsorgen für den schlimmsten Fall
Ist das immer die beste Lösung? Wer nicht möchte, dass die KESB über den Beistand entscheidet, kann dies im Voraus verhindern: Mittels eines Vorsorgeauftrags bestimmt man in der Schweiz, wer im schlimmsten Fall die Vertretung für einen übernehmen soll. Es ist also eine Art «Generalvollmacht», die erst gilt, wenn eine Person für urteilsunfähig befunden wird.
Was regelt der Vorsorgeauftrag in der Schweiz?
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Personensorge: Die beauftragte Person entscheidet über die Unterbringung (z.B. im Spital, Heim oder Zuhause), übernimmt die Vertretung bei Behörden oder administrativen Aufgaben.
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Vermögenssorge: Die beauftragte Person ist berechtigt zum Ausführen von Zahlungen und zur Vermögensverwaltung.
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Zusätzliche Weisungen: Hier können der Beistandswunsch bei Kindern oder die Entscheidungsgewalt in Erbengemeinschaften geregelt werden. Weitere individuelle Wünsche können ebenfalls aufgeführt werden.
Anpassungen sind jederzeit möglich
Wichtig zu wissen: Der Vorsorgeauftrag ist bis auf Widerruf gültig. Er kann jederzeit angepasst oder geändert werden. Im Fall einer Urteilsunfähigkeit prüft die KESB die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags sowie die Eignung der beauftragten Person. Nach erfolgreicher Validierung übergibt sie der beauftragten Person – nach dessen Einwilligung – eine Vertretungsurkunde.
Damit sind die Aufgaben der KESB grundsätzlich abgeschlossen. Lediglich wenn die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet sein sollten, würde die KESB wieder aktiv werden.
Mit einem rechtsgültigen Vorsorgeauftrag können oftmals zusätzliche Kosten für Massnahmen der KESB vermieden werden. Eine optimale Ergänzung ist die Patientenverfügung: In einer Patientenverfügung ist konkret oder mittels einer Werteerklärung festgelegt, welche medizinischen Massnahmen im Falle einer Urteilsunfähigkeit gewünscht sind und welche nicht.
Die richtige Aufbewahrung ist essenziell
Im Kanton Thurgau können Vorsorgeaufträge bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hinterlegt werden. Alternativ kann man die Errichtung und den Hinterlegungsort seines Vorsorgeauftrages beim Zivilstandsamt in einer zentralen Datenbank eintragen lassen.
Beides ist jedoch nicht zwingend. Denn: Der Aufbewahrungsort ist frei wählbar. So kann das Dokument auch zuhause aufbewahrt werden. Wichtig ist, dass der Hinterlegungsort im Falle einer Urteilsunfähigkeit leicht auffindbar ist.
So erstellen Sie in der Schweiz Ihren Vorsorgeauftrag
In wenigen Schritten zu Ihrer eigenen online Vorsorgeauftrag-Vorlage:
- TKB Vorsorgeauftrag-Konfigurator aufrufen.
- Tragen Sie Ihre persönlichen Daten ein.
- Personensorge: Tragen Sie hier die beauftragte Person ein. Dafür benötigen Sie deren Adresse, Geburtsdatum, Heimatort sowie Staatsangehörigkeit. Fügen Sie zusätzliche, individuelle Weisungen an.
- Vermögenssorge: Sie entscheiden, ob die gleiche Person wie bei der Personensorge beauftragt wird oder ob diese Aufgaben eine andere Person übernehmen soll. Fügen Sie zusätzliche, individuelle Weisungen an.
- Zusätzliche Weisungen und Bestimmungen: Haben Sie Kinder, können Sie hier einen Beistandswunsch äussern. Zudem können Sie bestimmen, ob bei wichtigen Entscheiden zusätzlich eine weitere Person angehört wird oder ob die beauftragte Person Entscheidungen innerhalb der Erbengemeinschaft treffen darf.
- Fügen Sie den Hinterlegungsort des Originals des Vorsorgeauftrags ein.
- Kontrollieren Sie die Zusammenfassung und laden Sie die Vorlage Ihres Vorsorgeauftrags als PDF herunter.
- Damit der Vorsorgeauftrag gültig ist, müssen Sie die Vorlage handschriftlich abschreiben, datieren und unterschreiben.
Patientenverfügung versus Vorsorgeauftrag
Der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung sind zwei unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten, die sich ideal ergänzen. Beide verfolgen das Ziel der Selbstbestimmung.
Die Patientenverfügung konzentriert sich ausschliesslich auf medizinische Entscheidungen und Behandlungswünsche. Der Vorsorgeauftrag hingegen deckt ein breiteres Spektrum ab und regelt die persönliche Betreuung, die finanziellen Angelegenheiten sowie die rechtliche Vertretung.
Hier sind die Hauptunterschiede
Patientenverfügung | Vorsorgeauftrag | |
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Zweck | Hält schriftlich fest, welchen medizinischen Massnahmen eine betroffene Person zustimmt oder ablehnt. Dies für den Fall, dass sie sich selber nicht mehr äussern kann. So wird ihr Wille festgehalten und das Selbstbestimmungsrecht gewahrt. | Regelt umfassend persönliche, finanzielle und rechtliche Angelegenheiten für den Fall der Urteilsunfähigkeit. |
Inhalt | Enthält spezifische Anweisungen zur medizinischen Behandlung wie z.B. lebensverlängernde Massnahmen, Schmerztherapie, künstliche Ernährung und Wiederbelebung. | Beinhaltet die Benennung einer oder mehrerer Personen, die für die persönliche Betreuung (z.B. Wohnort, Pflege), die Verwaltung des Vermögens und die Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten zuständig sind. |
Adressaten | Richtet sich an Ärzte und medizinisches Personal, die verpflichtet sind, die in der Verfügung festgehaltenen Wünsche zu respektieren. | Richtet sich an die benannten Vertrauenspersonen sowie an Behörden wie die KESB, die im Ernstfall die Umsetzung überwachen. |
Gültigkeit | Wird direkt bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit wirksam und gilt nur für medizinische Entscheidungen. | Tritt erst in Kraft, wenn die Urteilsunfähigkeit offiziell festgestellt wird, und gilt für alle im Vorsorgeauftrag definierten Bereiche. |
Aufbewahrung | Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Die FMH stellt eine Patientenverfügung in Form einer Hinweiskarte fürs Portemonnaie zur Verfügung. Ausserdem ist es ratsam eine Kopie der Patientenverfügung dem oder der behandelnden Arzt oder Ärztin sowie der Vertretungsperson zu übergeben. | Der Aufbewahrungsort kann frei gewählt werden. Es ist darauf zu achten, dass der Vorsorgeauftrag im Falle der Urteilsunfähigkeit leicht aufgefunden werden kann und die beauftragte Person weiss, wo sich der Auftrag befindet. Der Hinterlegungsort kann dem Zivilstandsamt mitgeteilt werden, damit dieser ins Personenstandsregister eingetragen wird. Im Thurgau kann der Vorsorgeauftrag bei der KESB hinterlegt werden. |
Simone Ramirez Rojas, Senior Erbschaftsberaterin, stand dem Redaktionsteam bei diesem Artikel mit ihrer Fachexpertise unterstützend zur Seite. Simone ist 35 Jahre alt, in Arbon aufgewachsen, verheiratet und lebt in Muolen. Die Inhaberin des Thurgauer Notarenpatentes und Finanzplanerin mit eidg. Fachausweis ist schon seit über 11 Jahren bei der Thurgauer Kantonalbank und führt Beratungen im Ehegüter- und Erbrecht sowie bei Erbvorbezügen durch, erstellt Ehe- und Erbverträge sowie Vorsorgeaufträge und Erbteilungsverträge. Sie unterstützt die TKB-Kundenberaterinnen und TKB-Kundenberater bei Erbschaftsfragen und referiert bei Fachveranstaltungen und Schulungen. In ihrer Freizeit verwöhnt sie gerne ihre Tochter mit leckeren Bäckereien, verbringt Zeit mit ihrer Familie und Freunden, powert sich im Zumba aus und plant und entdeckt neue Feriendestinationen.
Häufige Fragen & Antworten zum Vorsorgeauftrag
Ein Vorsorgeauftrag ist ein rechtliches Instrument, das Ihnen im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit (aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls) erlaubt, eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen zu bestimmen, die Ihre persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten regeln. Der Auftrag kann umfassend sein und die Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr sicherstellen. Er lässt sich aber auch auf bestimmte Bereiche und Geschäfte beschränken. Er tritt erst in Kraft, wenn die Person tatsächlich urteilsunfähig wird und dies von den zuständigen Behörden festgestellt wird.
Unerwartete Ereignisse können alle von uns treffen. Ein Unfall, eine Krankheit oder eine Altersschwäche können von einem Tag auf den anderen zu einer Urteilsunfähigkeit führen. Mithilfe des Vorsorgeauftrags legen Sie fest, wer in diesem Fall Ihre Interessen und Wünsche vertreten soll. Fehlt ein Vorsorgeauftrag, treffen die Behörden diese Entscheidungen.
Einen Vorsorgeauftrag braucht es für:
- die Selbstbestimmung: Mit dem Vorsorgeauftrag kann eine Person selbst bestimmen, wer im Falle einer Urteilsunfähigkeit Entscheidungen im Namen von ihr treffen soll.
- die Vermeidung von Konflikten: Mit einem Vorsorgeauftrag indem klar festgelegt wird, wer welche Aufgaben übernehmen soll, können familiäre Streitigkeiten und Unsicherheiten vermieden werden.
- den Schutz der Interessen: Der Vorsorgeauftrag stellt sicher, dass die Interessen der betroffenen Person gewahrt bleiben und nicht von staatlichen oder fremden Stellen übergangen werden.
- die rechtliche Klarheit: Der Vorsorgeauftrag schafft klare rechtliche Verhältnisse und gibt den benannten Personen die notwendige Autorität, damit diese im Interesse der urteilsunfähigen Person handeln können.
- die individuellen Wünsche: Auch spezifische Wünsche und Anweisungen wie die Pflege und medizinische Versorgung oder der Umgang mit bestimmten Vermögenswerten können im Vorsorgeauftrag festgehalten werden.
- die Entlastung der Angehörigen: Der Vorsorgeauftrag entlastet die Angehörigen dahingehend, dass diese nicht langwierige und belastende rechtliche Verfahren durchlaufen müssen, um die Entscheidungsbefugnis zu erhalten.
Alle, die für den Fall einer Urteilsunfähigkeit vorsorgen möchten. Das Alter und auch die Lebensphase spielen dabei keine Rolle. Es ist nie zu früh vorzusorgen.
Damit ein Vorsorgeauftrag gültig ist, muss die erstellende Person volljährig und urteilsfähig sein. Als urteilsfähig gilt jemand, der in einer konkreten Lebenssituation «vernunftgemäss» handeln kann, also die Tragweite des eigenen Handelns begreift und fähig ist, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten.
Damit ein Vorsorgeauftrag rechtsgültig ist, gibt es zwei Möglichkeiten diesen zu erstellen. Entweder wird dieser eigenhändig niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet oder von einer Urkundsperson öffentlich beurkundet (zum Beispiel, wenn der Vorsorgeauftrag online ausgefüllt wird). Mit dem TKB Vorsorgeauftrag-Konfigurator können Sie Ihren persönlichen Vorsorgeauftrag mittels Vorlage in wenigen Schritten erstellen.
Beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit erfolgt die Prüfung der Gültigkeit des Vorsorgeauftrages sowie die Eignung der beauftragten Person durch die KESB. Dieser Prozess wird Validierung genannt.
Ein bestehender Vorsorgeauftrag kann jederzeit geändert oder widerrufen werden.
Nutzen Sie am einfachsten den Vorsorgeauftrag-Konfigurator der TKB. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch alle Fragen, die es bei der Erstellung eines Vorsorgeauftrages zu beantworten gilt. Danach erhalten Sie ein PDF mit der Vorlage für Ihren Vorsorgeauftrag. Sie können diese dann von Hand abschreiben, damit Ihr Vorsorgeauftrag gültig wird. Wollen Sie lieber eine beurkundete Version haben, dann helfen wir Ihnen gerne, die Urkunde zu erstellen.
Der Aufbewahrungsort kann frei von Ihnen gewählt werden. Achten Sie darauf, dass Sie die Existenz Ihres Vorsorgeauftrages und den Aufbewahrungsort den Ihnen bekannten und vertrauenswürdigen Personen mitteilen, damit er leicht auffindbar ist und umgesetzt werden kann, wenn Sie urteilsunfähig werden sollten. Die beauftragte Person sollte wissen, wo sich Ihr Auftrag befindet.
Hier gerne einige Empfehlungen für eine sichere Aufbewahrung:
- Zu Hause: Bewahren Sie Ihren Vorsorgeauftrag an einem sicheren Ort auf, dies kann ein Tresor oder ein abschliessbarer Schrank sein. Wichtig ist, dass vertrauenswürdige Personen wissen, wo sich Ihr Vorsorgeauftrag befindet und den Zugang dazu hat.
- Beim Beauftragten: Sie können eine Kopie Ihres Vorsorgeauftrags bei den von Ihnen im Vorsorgeauftrag benannten Personen hinterlegen.
- Beim Zivilstandsamt: Wenn Sie dem Zivilstandsamt mitteilen, dass ein Vorsorgeauftrag existiert und wo er aufbewahrt wird, wird dieser im Personenstandsregister vermerkt.
- Bei der KESB: Im Kanton Thurgau kann der Vorsorgeauftrag bei der KESB hinterlegt werden. Dies ist jedoch kostenpflichtig und nicht zwingend.
Erfährt die zuständige KESB, dass eine Person urteilsunfähig ist, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Sie prüft, ob es sich um einen gültigen Vorsorgeauftrag handelt und ob die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist. Im Weiteren wird geprüft, ob die beauftragte Person geeignet und bereit ist, den Auftrag anzunehmen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird der Vorsorgeauftrag durch die Behörde für wirksam erklärt. Der Prozess wird Validierung genannt. Der Beauftragte kann sich mit dem Entscheid der KESB gegenüber Dritten legitimieren und seine Aufgabe selbstständig wahrnehmen.
In der Schweiz greift im Falle einer Urteilsunfähigkeit das Erwachsenenschutzrecht, wenn kein Vorsorgeauftrag vorhanden ist. Ohne einen Vorsorgeauftrag fehlt die Möglichkeit, im Voraus Einfluss darauf zu nehmen, wer die Entscheidungen bei einer Urteilsunfähigkeit trifft und wie diese aussehen sollen. Hier sind einige Konsequenzen, die bei einem fehlenden Vorsorgeauftrag resultieren würden:
- Abklärung der Urteilsunfähigkeit: Ein Arzt oder eine gleichwertig qualifizierte Person stellt die Urteilsunfähigkeit fest.
- Eingreifen der KESB: Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird eingeschaltet. Sie beurteilt die Situation und entscheidet über die notwendigen Massnahmen.
- Anordnung einer Beistandschaft: Um die Angelegenheiten der urteilsunfähigen Person zu regeln, kann die KESB eine Beistandschaft anordnen. Dabei sind folgende Formen der Beistandschaft zu beachten:
- Ernennung eines Beistands: Die KESB ernennt eine geeignete Person als Beistand. Dies kann ein Angehöriger sein oder aber eine andere vertrauenswürdige Person, oder ein Berufsbeistand. Es kann zu Verzögerungen und Unsicherheiten kommen, bis die KESB eine geeignete Person gefunden und eingesetzt hat.
- Gerichtliche Aufsicht: Die KESB überwacht die Tätigkeit des Beistands und stellt sicher, dass im Interesse der urteilsunfähigen Person gehandelt wird. Der Beistand muss regelmässig Rechenschaft ablegen.
Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Massnahmen Sie wünschen und welche nicht. Die Patientenverfügung bildet eine optimale Ergänzung zum Vorsorgeauftrag.
Ein eigenhändig erstellter Vorsorgeauftrag ist kostenlos. Kosten fallen an, wenn Sie den Vorsorgeauftrag beurkunden lassen oder eine zusätzliche Beratung beiziehen (z.B. bei unseren TKB Erbschafts-Spezialisten, beim Notariat oder bei Anwälten etc.).