Medienmitteilung vom 28. Dezember 2010
Änderung Verrechnungssteuer-Freigrenze bei Zinsen
Neu besteht eine Freigrenze von CHF 200.- statt bisher CHF 50.- bei den meisten Konten, bei welchen der Zins einmal jährlich vergütet wird.
Per 1. Januar 2010 traten folgende Änderungen beim Verrechnungssteuerabzug in Kraft, welche Auswirkungen auf die Kontoabschlüsse per Ende 2010 haben:
- Bei Zinsen auf Kundenguthaben wird kein Verrechnungssteuerabzug vorgenommen, wenn der Zinsbetrag auf Konten CHF 200.- nicht übersteigt.
- Bis anhin fand ein Freibetrag von CHF 50.- ausschliesslich bei Sparkonten Anwendung. Neu sind die meisten Konten, bei denen der Zins einmal jährlich vergütet wird, bis CHF 200.- von der Verrechnungssteuer ausgenommen.
Bei folgenden Konti bleiben Zinserträge weiterhin von der Verrechnungssteuer generell ausgenommen:
- Sparen 3 Konto und Vorsorgekonto Säule 3a (Stiftungen)
- Freizügigkeitskonto 2. Säule und Freizügigkeitskonto 2. Säule (Stiftungen)
- TKB Fondskonto
- Edelmetallkonto
- Kapitaleinzahlungskonto